Die genehmigte Satzung des

GV FROHSINN e.V. Bellheim




Auch Satzungen sind wichtig
hier wird alles im und um den Verein geregelt!

Satzung des GV FROHSINN e.V. Bellheim

22. Februar 2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein, der Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen "Gesangverein Frohsinn" mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Bellheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Gesangverein Frohsinn Bellheim entstandenen Aufwendungen. Dieser Anspruch besteht nur im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des GV Frohsinn Bellheim.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) singenden Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

Singende Mitglieder können stimmbegabte Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, ohne selbst aktiv mitzusingen. (Für die Aufnahme gilt gleiches wie bei den singenden Mitgliedern).

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Tod
c. durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitglieder-Versammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Aktive Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Chorproben und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie zur Teilnahme an allen gesanglichen Auftritten verpflichtet. Wer fortgesetzt diese freiwillig übernommenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, kann vom Vorstand zu den fördernden Mitgliedern überschrieben werden. Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgesetzt und ist von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und zusammen mit dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
Wahl des Vorstandes;
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters bzw. der Chorleiterin.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§§ 9 Der Vorstand
a. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und besteht aus:
b. dem geschäftsführenden Vorstand,
c. dem Notenwart,
d. dem Pressewart,
e. dem Beirat, bestehend aus zwölf Mitgliedern,
f. den Ehrenmitgliedern.

g. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
h. der/die Vorsitzende,
i. zwei stellvertretende Vorsitzende, je eine Person aus Frauen- und Männerchor
j. der/die Schriftführer/in,
k. der/die Kassenführer/in.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder zu berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Der Chorleiter
Der/die Chorleiter/in wird durch den Vorstand berufen. Er/Sie ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

§ 11 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte und sämtliche Belege, sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

§ 12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 13 Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zwecke einberufen ist, mit dreiviertel Mehrheit beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vereinsvermögen fällt der Ortsgemeinde Bellheim zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2011 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft. Alle früheren Satzungsbestimmungen sind damit ungültig.

76756 Bellheim, den 22. Februar 2011

Der Vorsitzende: Der Schriftführer

Die stellvertretende Vorsitzenden: Der Kassenführer:

Vorstandsmitglieder:





   Gesangverein Frohsinn Bellheim  
Hintere Str. 17
76756 BELLHEIM